Globulus e.V.

Verein zur Förderung der ärztlichen Homöopathie in den Kinderkliniken

Satzung von Globuls e.V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „GlObulus“, Verein zur Förderung der ärztlichen Homöopathie und Komplementärmedizin in den Kinder- und Erwachsenenkliniken und in der ambulanten ärztlichen Praxis. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Schwerpunkt der Integration der ärztlichen Medizin in Homöopathie, Naturheilverfahren, Ayurveda in den Kinder- und Erwachsenenkliniken und in der ambulanten ärztlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an Körperschaften zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke im öffentlichen Gesundheitswesen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Schwerpunkt der Förderung der Integration der ärztlichen Medizin mit Homöopathie, Naturheilverfahren und Ayurveda in der Kinder- und Erwachsenenheilkunde und deren wissenschaftlicher Dokumentation.

b) Durch die Unterstützung von Instituten und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke die Integration der integrativen ärztlichen Komplementärmedizin in die Heilkunde mit dem Schwerpunkt der ärztlichen Homöopathie, Naturheilverfahren und Ayurveda verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

 Der Verein hat folgende Mitglieder:

  •  ordentliche Mitglieder,
  • fördernde Mitglieder,
  • Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind.

Fördernde Mitglieder sind Unternehmen, organisiert als juristische Personen, oder Personenhandelsgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen, welche die Zielsetzung des Vereins unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch Ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Anträge auf fördernde Mitgliedschaft sind durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • durch Austritt des Mitglieds;
  • durch Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat durch Beschluß des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben.

 § 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  § 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten entweder durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Scheidet ein einzelnes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Beirat, welcher zusammen mit dem Vorstand gemäß § 26 BGB den erweiternden Vorstand des Vereins bildet, kann aus bis zu vier Mitgliedern bestehen. Er hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Hinsicht unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls zweijährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
  • Erstellung einer Buchführung und eines Jahresberichtes mit Tätigkeitsnachweis des Vereins;
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

  § 10 Beschlfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln einberufen werden.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift über die Vorstandssitzung soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

  § 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
  • Beschlußfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt
  • Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit der Absendung der Einladung. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesord- nung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Schwerpunkt der ärztlichen Integration der Homöopathie, Naturheilverfahren und Ayurveda in die Kinder- und Erwachsenen-heilkunde in der Bundesrepublik Deutschland.

 Stand November 2023

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